Gemäß § 19 Abs. 2 WEG n. F. gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung insbesondere

  1. die Aufstellung einer Hausordnung,
  2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
  3. die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
  4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
  5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. sowie
  6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, so nicht die Ausnahmen von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. vorliegen.

Eine – auch nur scheinbar – inhaltliche Änderung ergibt sich in Nr. 3, wenn nicht mehr auf die Feuerversicherung, sondern allgemein auf einen angemessenen Versicherungsschutz abgestellt wird. Selbstverständlich ist von einem angemessenen Versicherungsschutz stets auch eine Feuerversicherung umfasst.

Sprachlich modifiziert wurden lediglich Nr. 2 und Nr. 4, weil das Gesetz künftig die Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung unter dem Begriff der Erhaltungsmaßnahmen zusammenfasst.[1] Insoweit also betrifft Nr. 2 nach wie vor die Instandhaltung und Instandsetzung, Nr. 4 betrifft nach wie vor die Instandhaltungsrücklage, auch wenn diese künftig als Erhaltungsrücklage bezeichnet wird.

Nicht mehr übernommen wird die Regelung in § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG a. F., nach der die Duldung aller Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind. Einer Problematisierung, ob die Auffassung des Gesetzgebers insoweit zutrifft, dass dieser Alternative heutzutage keine Relevanz mehr zukommt[2], bedarf es vor dem Hintergrund nicht, als die entsprechenden Maßnahmen ohnehin auf Grundlage von § 19 Abs. 1 WEG n. F. beschlossen werden können. Mit Blick auf einen Glasfaseranschluss hat sowieso jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf einen entsprechenden Gestattungsbeschluss gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. als Maßnahme der baulichen Veränderung.[3] Sollten entsprechend erwünschte Beschlussanträge nicht die erforderliche Mehrheit erreichen, steht dem Wohnungseigentümer die Erhebung einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. zur Verfügung.

[2] BT-Drs. 19/18791, S. 61.

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