Auch im Berufungsverfahren waren nach § 50 WEG a. F. in aller Regel lediglich die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten. Hatten die in 1. Instanz obsiegenden klagenden Wohnungseigentümer nach Zustellung der Berufungsschrift ausreichend Zeit, um sich auf einen Prozessbevollmächtigten zu verständigen und war eine Prozessvertretung durch mehrere Anwälte nicht geboten, weil alle klagenden Wohnungseigentümer dasselbe Interesse, nämlich die Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Urteils hatten, sind auf ihrer Seite als Beklagte der Berufung in der Regel nur die Kosten eines Rechtsanwalts i. S. v. § 50 WEG a. F. zu erstatten.[1] Dieser Grundsatz wird sich mit Blick auf die Kosten einer Nebenintervention gemäß § 44 Abs. 4 WEG n. F. nicht ändern.

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