Grundsätzlich wird auch auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG n. F. die Möglichkeit bestehen, ein Verbot von Sammelüberweisungen zu beschließen. Auch hier ist offen, ob eine Beschlussfassung auch künftig möglich sein wird, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstehenden Verwaltungsmehraufwand auszugleichen. Auch hier dürften 5 EUR je Wohnung und Monat unbedenklich sein.[1]

 

Beschlussmuster: Verbot von Sammelüberweisungen

TOP XX: Verbot von Sammelüberweisungen

Wohnungseigentümer, die Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten innerhalb dieser Wohnungseigentumsanlage sind, haben sämtliche Zahlungen jeweils für jede der Sondereigentumseinheiten getrennt zu leisten. Eine Sammelüberweisung ist unzulässig.

(Für den Fall, dass Wohnungseigentümer dennoch entsprechende Sammelüberweisungen vornehmen, wird eine monatliche Mehraufwandspauschale in Höhe von ___ EUR erhoben. Die entsprechende Belastung erfolgt im Rahmen der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG.)

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Arg. LG Karlsruhe, a. a. O.

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