Grundsätzlich wird auch auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG n. F. die Möglichkeit bestehen, ein Verbot von Sammelüberweisungen zu beschließen. Auch hier ist offen, ob eine Beschlussfassung auch künftig möglich sein wird, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstehenden Verwaltungsmehraufwand auszugleichen. Auch hier dürften 5 EUR je Wohnung und Monat unbedenklich sein.[1]
Beschlussmuster: Verbot von Sammelüberweisungen
TOP XX: Verbot von Sammelüberweisungen
Wohnungseigentümer, die Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten innerhalb dieser Wohnungseigentumsanlage sind, haben sämtliche Zahlungen jeweils für jede der Sondereigentumseinheiten getrennt zu leisten. Eine Sammelüberweisung ist unzulässig.
(Für den Fall, dass Wohnungseigentümer dennoch entsprechende Sammelüberweisungen vornehmen, wird eine monatliche Mehraufwandspauschale in Höhe von ___ EUR erhoben. Die entsprechende Belastung erfolgt im Rahmen der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG.)
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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