Weitere Voraussetzung nach § 8 Abs. 3 WEG n. F. ist, dass der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist. Selbstverständlich müssen zunächst die Wohnungsgrundbücher überhaupt angelegt sein, wie sich aus § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. ergibt. Denn ohne Teilung kann Wohnungseigentum nicht entstehen. Solange also das Wohnungseigentum als sachenrechtliches Zuordnungsobjekt nicht existiert, können auch die Vorschriften des WEG nicht zur Anwendung kommen. Hier wird nun in wichtiger und praxisrelevanter Hinsicht von der derzeit geltenden Rechtslage der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" insoweit abgewichen werden, als derzeit eine Vormerkung auch an dem noch ungeteilten Grundstück genügt, was künftig nicht mehr der Fall ist.[1]

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