Nach der Überleitungsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG n. F. gelten für Gerichtsverfahren, die vor dem Datum des Inkrafttretens bei Gericht anhängig sind, die derzeit noch geltenden Regelungen der §§ 43 ff. WEG a. F. Da das Gesetz auf die "Anhängigkeit" abstellt und nicht auf die "Rechtshängigkeit", kommt es also allein darauf an, dass die Klage vor dem Datum des Inkrafttretens bei Gericht eingereicht wird. Nicht maßgeblich ist zunächst, wann sie dem Gegner zugestellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Anhängigkeit der Klage

Unterstellt, das Gesetz würde am 1.12.2020 in Kraft treten, würden Klagen, die bis zum 30.11.2020 um 23.59 Uhr bei Gericht eingehen, noch nach derzeit geltendem Recht behandelt, insbesondere wären Anfechtungsklagen noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben und nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Wann die Klage zugestellt wird, ist zunächst deshalb unerheblich, weil die Zustellung der Klage nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Erhebung rückfingiert wird, wenn sie dem Gegner "demnächst" zugestellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Zustellung "demnächst"

Der Wohnungseigentümer erhebt am 30.11.2020 Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Wegen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wartet er die Aufforderung der Gerichtskasse ab. Diese sendet 10 Tage später eine entsprechende Kostenrechnung an den Wohnungseigentümer, die dieser in den folgenden Tagen bezahlt, sodass die Klage dem Verwalter, als noch fungierendem Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer, am 20.12.2020 zugestellt wird. Da die Zustellung "demnächst" erfolgt ist, wird das Verfahren noch nach derzeit geltendem Recht geführt.

Für sämtliche Verfahren, die am Tag des Inkrafttretens des WEMoG – voraussichtlich frühestens am 1.12.2020 und mutmaßlich spätestens am 1.1.2021 – bei Gericht eingehen, gelten die neuen Verfahrensvorschriften der §§ 43 ff. WEG n. F.

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