Erstmals im Wohnungseigentumsgesetz regelt der neue § 15 WEG n. F. eine Duldungspflicht von Drittnutzern (insbesondere von Mietern) einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, hier insbesondere Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen, die dem § 20 Abs. 2 Satz1 WEG n. F. entsprechen, also bauliche Veränderungen und bestimmte privilegierte bauliche Veränderungen.
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