Leitsatz

Wird in einigen Betrieben gestreikt, kann dies auch Störungen in Betrieben hervorrufen, die von einem Streik gar nicht betroffen sind. Wird in diesen Betrieben die Fortsetzung der Tätigkeit ganz oder teilweise unmöglich oder für den Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar , führt dies dazu, dass jede Seite das auf sie fallende Kampfrisiko zu tragen hat, wenn diese Fernwirkungen des Arbeitskampfes das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen können. Dies bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie unter diesen Voraussetzungen für die Dauer der Betriebsstörungen ihre Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche verlieren . Entsprechendes gilt, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil gestreikt wird. Zu den Streikfolgen, die den Arbeitnehmern zuzurechnen sind, gehören auch solche Arbeitsausfälle, die durch Gegenmaßnahmen verursacht werden, mit denen der Arbeitgeber die streikbedingten Betriebsstörungen möglichst gering halten will.

Im hier entschiedenen Fall richtete sich der so genannte Wellenstreik gegen den Druck einer Tageszeitung. Die Herstellung einer solchen Zeitung steht wegen der erforderlichen Aktualität unter erheblichem Zeitdruck. Da die Arbeitnehmer die Arbeit für einen unbefristeten Zeitraum niederlegten, entschied der Arbeitgeber, mit Hilfe einer Ersatzmannschaft eine reduzierte Ausgabe der Zeitung zu drucken. Dabei handelte es sich um eine so genannte Abwehr- bzw. Gegenmaßnahme des Arbeitgebers. In diesem Fall tragen die Arbeitnehmer das Beschäftigungs- und Lohnrisiko , wenn sie zwar den Streik während der Schicht beenden, aber vom Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden, weil dieser für den Rest der Schicht erneute Arbeitsniederlegung befürchten muss und daher weiterhin die Ersatzmannschaft einsetzt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 216/98

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