Leitsatz

Steht ein Wohnungseigentum zwei Wohnungseigentümern je zur Hälfte zu und teilen diese dasselbe in der Weise auf, dass einer von ihnen zugleich Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird, kommt bei gesetzlichem Kopfstimmrecht zu dem der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrecht ein durch die Alleinberechtigung begründetes weiteres Stimmrecht hinzu.

 

Fakten:

Ist das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Köpfen geregelt, hat jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe und dem Wert seines Miteigentumsanteils oder der Anzahl seiner Wohnungseigentumsrechte nur eine Stimme. Gehört ein Wohnungseigentum zwei Personen, so steht diesen lediglich ein Stimmrecht zu, welches nur einheitlich ausgeübt werden kann. Dann aber, wenn durch Teilung eines Wohnungseigentums, das zwei Personen gehört, ein weiterer Sondereigentumsbereich entsteht, der einer der beiden Personen zu Alleineigentum gehört, tritt ein weiteres Stimmrecht im Hinblick auf die durch die Teilung neu entstandene Wohnung hinzu. Unerheblich ist, dass die Aufteilung erst nachträglich vorgenommen wird. Denn ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum durch Aufteilung abgeschlossener Raumeinheiten in selbstständige Wohnungseigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedarf.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2004, I-3 Wx 364/03

Fazit:

Derartige Aufteilungen erfolgen in aller Regel, um eine Vermehrung des Stimmrechts herbeizuführen. Dies führt aber nicht dazu, die Maßnahme als treuwidrig oder gar schikanös mit der Folge zu werten, dass die Aufteilung des Raumeigentums selbst als unwirksam anzusehen wäre.

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