I. Besteuerung der Gesellschaft

 

Rz. 66

Grundsätzlich sind alle Gesellschaften der Republik Belarus, ebenso wie Zweigniederlassungen und Repräsentanzen, zur Zahlung von republikanischen, aber auch von örtlichen Steuern und Abgaben (Gebühren) verpflichtet. Zu den wichtigsten republikanischen Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der GmbH gehören unter anderem Mehrwertsteuer und Gewinnsteuer.[54] Hinzu kommen in geringerem Umfang örtliche Steuern und Abgaben, wie etwa eine Abgabe für Einkäufer (§§ 8, 9 Steuerkodex). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, auf die GmbH das sogenannte "vereinfachte Steuersystem" anzuwenden (§ 10 Steuerkodex).

 

Rz. 67

Mehrwertsteuer wird auf den Umsatz beim Verkauf von Waren (Arbeit und Dienstleistungen) sowie vermögenswerten Rechten auf dem Gebiet der RB, aber auch bei Einfuhr auf das Gebiet der RB oder in anderen Fällen erhoben, soweit die Erhebung von Mehrwertsteuer von der Gesetzgebung der RB oder internationalen Verträgen vorgesehen ist. Die Mehrwertsteuersätze betragen 0 %, 10 %, 20 % und 25 %, wobei der Basissatz 20 % beträgt (§ 122 Steuerkodex).

 

Rz. 68

Gewinnsteuer wird auf den Betriebsgewinn sowie Dividenden und vergleichbare Einkünfte erhoben, die belarussischen Gesellschaften zugerechnet werden können. Die Gewinnsteuersätze betragen 18 % (allgemeiner Satz), 10 % und 5 % sowie 12 %, soweit es sich um Dividenden und vergleichbare Einkünfte handelt (§ 184 Steuerkodex). Für Banken, Versicherungen sowie Mikrofinanzorganisationen findet eine erhöhte Gewinnsteuer in Höhe von 25 % Anwendung, § 184 Abs. 4, 5 Steuerkodex. Dies gilt ebenfalls für Gewinne aus Börsenhandelsgeschäften (Forex), § 184 Abs. 9 Steuerkodex.

 

Rz. 69

Das vereinfachte Steuersystem (§§ 324 ff. Steuerkodex) kann von Gesellschaften angewandt werden, wenn diese bestimmte Kriterien erfüllen (so dürfen etwa der Umsatz und die Zahl der Mitarbeiter bestimmte Grenzen nicht überschreiten und es sind auch bestimmte Tätigkeitsbereiche wie Banken oder Versicherungen von der Anwendung ausgeschlossen). Gesellschaften, die das vereinfachte Steuersystem anwenden, sind vom Erfordernis einer umfassenden Buchhaltung befreit und können stattdessen mit einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung operieren. Die Steuersätze betragen 5 % des Umsatzes für Gesellschaften, die keine Mehrwertsteuer abführen, bzw. 3 % des Umsatzes für Gesellschaften, die Mehrwertsteuer abführen.

 

Rz. 70

Gesellschaften haben das Recht, zum Anfang eines jeden Kalenderjahres vom normalen hin zum vereinfachten Steuersystem und zurück zu wechseln, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

[54] Hinzu kommen noch Immobiliensteuer, Grundsteuer, Ökosteuer, Steuer für die Ausbeutung von Naturressourcen, Offshore-Steuer, Stempelsteuer sowie diverse staatliche Abgaben – auch im Zusammenhang mit Zolloperationen.

II. Besteuerung der Gesellschafter

 

Rz. 71

Natürliche Person, die von belarussischen und ausländischen Organisation (unter anderem auch solche, die Tätigkeiten in der Republik Belarus durch eine dauerhafte Niederlassung ausüben) Dividenden oder Zinserträge erhalten, zahlen hierauf Einkommensteuer für natürliche Personen. Der Einkommensteuersatz beträgt 13 % (§§ 195, 214 Steuerkodex).

 

Rz. 72

Die Republik Belarus hat mit einer Reihe von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.

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