Rz. 9

Zuständig für die Registrierung von Gesellschaften sind – abhängig vom Sitz der zu registrierenden Gesellschaft – die Registrierungsorgane des jeweiligen Gorispolkom (Stadt) oder des Oblspolkom (Oblast). Für die Registrierung der Gesellschaften in den Freien Wirtschaftszonen[16] sind die Verwaltungen der Freien Wirtschaftszonen zuständig, für die Registrierung der Gesellschaften im Chinesisch-Belarussischen Industriepark[17] ist die Verwaltung des Chinesisch-Belarussischen Industrieparks zuständig.[18]

 

Rz. 10

Dem Registrierungsorgan ist Folgendes vorzulegen:

ein Antrag auf Registrierung, der den Namen und den Sitz der GmbH angibt, Gründer und die Leitung benennt;[19]
die Satzung in zwei Exemplaren und in elektronischer Form;
das Original oder eine Kopie des Einzahlungsbelegs für die Registrierungsgebühren;
im Falle, dass eine juristische Person Gründer ist, ein Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem die juristische Person ihren Sitz hat, in der erforderlichen Form (der Auszug darf im Moment der Einreichung der Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein und muss in eine der beiden Amtssprachen übersetzt und die Übersetzung notarisiert werden);
im Falle, dass eine ausländische natürliche Person Gründer ist, Kopien von Dokumenten, die Nachweis über die Identität erbringen, wobei diese Dokumente wiederum in eine der Amtssprachen übersetzt und anschließend notarisiert werden müssen.

Die Anforderung weiterer Dokumente für die staatliche Registrierung ist nicht zulässig[20] und das zuständige Registrierungsorgan prüft nur noch die vollständige Einreichung der oben genannten Dokumente.[21]

 

Rz. 11

Bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten können erst nach Erhalt einer speziellen Erlaubnis (Lizenz) durch die GmbH ausgeübt werden. Bei einer Lizenz handelt es sich um eine spezielle Gestattung zur Ausübung verschiedener Arten von Tätigkeiten unter Einhaltung der Lizenzanforderungen und Bedingungen, die von einem Lizenzierungsorgan an einen Bewerber ausgegeben wird.[22] Die Einzelheiten regelt der Ukas Nr. 450 des Präsidenten der Republik Belarus vom 1.9.2010.[23]

[16] Gesonderte Zonen auf dem Territorium der Republik Belarus, wo günstigere Besteuerungsregeln gelten.
[17] Für den Chinesisch-Belarussischen Industriepark "Veliki Kamen" sieht der Erlass Nr. 326 des Präsidenten der Republik Belarus vom 30.6.2014 Präferenzen bei der Besteuerung vor.
[18] Punkt 9 der Bestimmungen "Über die staatliche Registrierung von Wirtschaftssubjekten", festgelegt durch Dekret Nr. 1 des Präsidenten der Republik Belarus vom 16.1.2009 "Über die staatliche Registrierung und Liquidierung (Beendigung der Tätigkeiten) von Wirtschaftssubjekten".
[19] Anlage 1 zur Verordnung des Ministeriums der Republik Belarus vom 27.1.2009 Nr. 8 "Über einige Maßnahmen zur Realisierung des Dekretes Nr. 1 des Präsidenten der Republik Belarus vom 16.1.2009".
[20] Punkt 14 der Bestimmungen "Über die staatliche Registrierung von Wirtschaftssubjekten", festgelegt durch Dekret Nr. 1 des Präsidenten der Republik Belarus vom 16.1.2009 "Über die staatliche Registrierung und Liquidierung (Beendigung der Tätigkeiten) von Wirtschaftssubjekten".
[21] Früher hatte das Registrierungsorgan das Recht, sämtliche Dokumente – wie etwa die Satzung – auch materiell zu prüfen. Nunmehr liegt die Haftung für etwaige Fehler allein bei den Gründern der Gesellschaft.
[22] Punkt 2 der Bestimmungen "Über die Lizenzierung einzelner Tätigkeiten", bestätigt durch Ukas Nr. 450 des Präsidenten vom 1.9.2010 "Über die Lizenzierung einzelner Tätigkeiten".
[23] Anlage 1 zu den Bestimmungen "Über die Lizenzierung einzelner Tätigkeiten", bestätigt durch Ukas Nr. 450 des Präsidenten vom 1.9.2010 "Über die Lizenzierung einzelner Tätigkeiten".

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