Begriff

Abdingbare Vorschriften des WEG sind solche, deren Regelungen durch Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert werden können. So sieht § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ausdrücklich vor, dass die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, soweit nicht etwas anderes im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die Wohnungseigentümer haben danach grundsätzlich das Recht, ihr Verhältnis untereinander durch Vereinbarung abweichend vom Gesetz zu regeln. Sie haben hierbei die Beschränkungen, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und den allgemeinen Rechtsvorschriften ergeben (s. "WEG-Vorschriften, unabdingbare"), zu beachten. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen dürfen ferner den unentziehbaren Kernbereich des Wohnungseigentums nicht beschränken.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Wohnungseigentümer können gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

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