Nach Ansicht des BayObLG liegt keine WEG-Streitigkeit vor! § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG seien zwar weit auszulegen. Für die Normanwendung komme es nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus welcher der Anspruch abgeleitet werde. Maßgeblich sei allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die den Wohnungseigentümer treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehe, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen sei. § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG seien indes nicht einschlägig, wenn der Beklagte zwar zum Kreis der Wohnungseigentümer gehöre, aber nicht in dieser "Eigenschaft" in Anspruch genommen werde, sondern das Klagebegehren sich gegen ihn als Vertragspartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und als Eigentümer des Nachbargrundstücks richte. Unter Anwendung dieser Grundsätze fehle es im Fall an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Eigentümer am Parkhaus erwachsen sei: K nehme B bloß als Eigentümer der Nachbargrundstücke in Anspruch. Dabei gehe es nicht um die Duldung von Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum oder am Sondereigentum des B.

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