Ohne Erfolg! K ist nach Ansicht des BGH nicht über 20.000 EUR beschwert. Werde eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans abgewiesen, bestimme sich die Beschwer bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängele. Hieraus errechne sich ein Gesamtbetrag dieser Gegenstände von 3.970,73 EUR. Der Wert für die Entlastung betrage 1.000 EUR, da K keine besonderen Anhaltspunkte für einen höheren Wert dargelegt oder glaubhaft gemacht habe. In Bezug auf die Anfechtung des Negativbeschlusses (Entfernung der Stellplatzmarkierungen) und dem abgewiesenen Antrag, die Beklagten zu verpflichten, die Markierungen zu beseitigen, sei eine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände anzunehmen. Das LG sei mangels anderer Anhaltspunkte von einem Einzelinteresse der K in Höhe von 600 EUR ausgegangen. Dass dieser Betrag höher anzusetzen wäre, werde in der Nichtzulassungsbeschwerde weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Hinweis

  1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist – wie stets – nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien zu berücksichtigen sind. Infolgedessen entspricht der gem. § 49a GKG a. F. bestimmte Gebührenstreitwert in der Regel nicht der Beschwer. An diesen Grundsätzen dürfte die WEG-Reform nichts geändert haben. Allerdings ist § 49a WEG a. F. entfallen. An seine Stelle ist – nur für die Beschlussklagen – § 49 GKG getreten. Ferner ist spätestens jetzt klar, dass es nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG um Vor- bzw. Nachschüsse und also den Anteil des Klägers an Wirtschaftsplan- und Abrechnung geht.
  2. K hatte auch geltend gemacht, ihre Beschwer sei höher, weil ihrem in der Versammlung anwesenden Gesellschafter "in einer in äußerstem Maß ehrverletzenden Weise das Recht zum Verlesen der Begründung seiner Anträge verwehrt worden sei". Solche Überlegungen gehen fehl. Bei Ehrverletzungen handelt es sich um mittelbare Nachteile, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen von angefochtenen Beschlüssen bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben. Anders wäre es bei Ansprüchen gewesen, die der Beseitigung der von der K behaupteten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte ihres Gesellschafters gedient hätten. Diese waren aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge