Der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz v. 19.4.2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgende Nummer 717 angefügt[2]:

 
Nummer Auslagentatbestand Höhe
(...) (...) (...)
717

Umsatzsteuer auf die Kosten ...........

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
[1] Gerichtsvollzieherkostengesetz.
[2] Tritt in Kraft am Tag nach der Verkündung.

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