Der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz v. 19.4.2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgende Nummer 717 angefügt[2]:
Nummer | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
(...) | (...) | (...) |
717 | Umsatzsteuer auf die Kosten ........... Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
in voller Höhe |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen