Leitsatz

Seit dem Jahre 2002 geschiedene Eheleute nahmen vor ihrer Trennung im Oktober 1999 einen gemeinsamen Kredit als Gesamtschuldner auf. Nach der Trennung verständigten sie sich darauf, dass der Ehemann die Kreditraten alleine tilgt und die Ehefrau deshalb gegen ihn keine Unterhaltsansprüche geltend macht. Die Ehefrau lebte seit Juli 2000 dauerhaft mit einem neuen Partner zusammen und betreute zwei aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Kinder, die im Juli 1987 und im Februar 1991 geboren wurden. Im August 2005 begehrte der Ehemann hälftige Ausgleichszahlung für die in der Vergangenheit erbrachten Kreditraten sowie hälftige Freistellung hinsichtlich der künftigen Kreditraten. Die Ausgleichsforderung begründete er u.a. damit, dass er wegen der eheähnlichen Gemeinschaft der Ehefrau seit Juli 2003 keinen Unterhalt mehr geschuldet habe.

Nach Weigerung der Ehefrau zum Ausgleich der gegen sie erhobenen Forderung beabsichtigte der Ehemann ihre gerichtliche Inanspruchnahme und beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihm in Aussicht genommene Klage. Der Klageantrag zu 1) umfasste die bereits von ihm bezahlten Kreditraten für den Zeitraum von Januar 2003 an sowie die Kosten der Rechtsverfolgung; der Klageantrag zu 2) hatte die Freistellung i.H.v. 50 % der ab Oktober 2005 zu zahlenden Kreditraten zum Gegenstand.

Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1) zunächst abgelehnt und der Beschwerde des Ehemannes insoweit abgeholfen, als es Prozesskostenhilfe nicht mehr verweigerte, soweit es um die Ausgleichsansprüche für die Zeit ab August 2005 ging. Insoweit behielt es sich eine Entscheidung über die Bewilligung vor. Im Übrigen wurde der Beschwerde nicht abgeholfen.

Hiergegen hat der Ehemann sofortige Beschwerde eingelegt, die im Wesentlichen erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Anders als das LG hat das OLG einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der "Stillhaltevereinbarung" auch rückwirkend anerkannt, ohne dass es hierfür eine In-Verzug-Setzung für erforderlich hielt. Für den fraglichen Zeitraum, ab dem die Vereinbarung keine Wirkung mehr zeitigen sollte, nahm das OLG eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 7 BGB wegen des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft an mit der Folge, dass die seitherige anderweitige Regelung i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gegeben war. Zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses wegen der überraschenden Rückwirkung führte das OLG aus, dem Schuldner des Gesamtschuldnerausgleichs bleibe es unbenommen, sich seinerseits auf § 242 BGB in Form der Verwirkung zu berufen. Für die Voraussetzung einer Verwirkung fehle es in dem zu entscheidenden Fall an entsprechendem Tatsachenvortrag der Ehefrau.

 

Hinweis

Sicherheitshalber ist in Fällen wir den vom OLG Bremen entschiedenen, wenn ein Ehegatte nach Scheitern der Ehe einen gemeinsamen Kredit alleine weiter tilgt, während der andere deshalb die ihm zustehende Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, eine schriftliche Verknüpfung zwischen diesen beiden Tatbeständen zu formulieren. Das Risiko liegt für den Unterhaltsberechtigten anderenfalls darin, für die Vergangenheit keinen Ehegattenunterhalt geltend machen zu können, wenn die verzugsbegründenden Voraussetzungen für dessen Geltendmachung nicht dargelegt und bewiesen werden können, während die Ausgleichszahlungen auch ohne Verzug geschuldet werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2006, 4 W 24/06

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