Ausgangssituation

Webhosting ist ein etabliertes Angebot von Providern aller Größenordnungen, Leistungsfähigkeit und Servicebereitschaft. Inhalt des Vertrags sind Ressourcen, die dem Kunden im einfachsten Fall zu Speicherung und Abruf von Daten zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde erhält am oberen Ende der Leistungsskala einen kompletten Server, auf dem er volle Administrationsrechte besitzt und für dessen Einrichtung, Betrieb und softwaretechnischer Wartung er selber verantwortlich ist. Immer häufiger handelt es sich um Komplettangebote, die eine Systemumgebung und einen Softwarebaukasten (z.B. bestehend aus einem Webserver, einer Datenbank, einer Scriptsprache und einem übergeordneten Content-Management-System [CMS]) beinhalten. Der Kunde kann auf diese Weise auf den Aufbau und Unterhalt einer eigenen Infrastruktur verzichten.

Bei dem verwandten Web-Housing, einer mitunter physikalisch aufwendigeren Vertragsgestaltung, stellt der Provider dem Kunden einen real existierenden Server bereit. Bei diesbezüglichen Ausgestaltungen in Rechenzentren können auch ganze Server zur Nutzung überlassen werden, so dass dann auch von Server-Housing gesprochen wird.

Eine weitere Abgrenzung ist zum Access-Providing vorzunehmen. Bei diesem steht die Vermittlung des Anschlusses an das Internet im Vordergrund, d.h. die Protokollfunktionen wie IP-Adresse, Domain Name Service, Routing. Zu der Zugangsvermittlung kann die Server-Mitbenutzung und Verwaltung von E-Mail-Services hinzutreten. Bei der in der Praxis unterschiedlich ausgelegten vertragstypologischen Einordnung des Access-Providers (als Werk- oder Mietvertrag oder Vertrag eigener Art) überzeugt die Wertung als Dienstvertrag mit werkvertragsähnlichen Zügen am meisten, da der Provider innerhalb der globalen Netzwerkarchitektur auch technischen Einflüssen von außen ausgesetzt ist und keinen Erfolg schulden kann.[1]

Rechtlicher Hintergrund

Die Rechtsnatur des Hosting-Vertrags ist nicht umstritten. Nach dem im IT-Recht auch heute noch wegweisenden Urteil des BGH v. 4.3.2010, III ZR 79/09 ("Internet-System-Vertrag"), ist der Hosting-Vertrag regelmäßig als Werkvertrag einzustufen.[2] Rechtsdogmatisch ist von einem typengemischten Vertrag mit miet-, pacht-, werk- und dienstvertraglichen Elementen auszugehen; daneben können auch Verwahrung und Geschäftsbesorgung in Betracht kommen. Soweit der Schwerpunkt des Vertrages nicht in der Gewährleistung der Erreichbarkeit der Website liegt, richtet er sich nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts.[3]

Denn der Schwerpunkt der Leistung des Webhostings liegt in der Überlassung von Speicherplatz durch den Anbieter, sowie der Anbindung dieses Servers an das Internet.[4] Der von den Parteien häufig verfolgte Zweck im Rahmen eines Webhosting-Vertrages ist die Präsenz im Internet. Allerdings sind die Kündigungsregeln, sowie das Gewährleistungsrecht, mit Ausnahme der verschuldensunabhängigen Haftung für anfängliche Mängel, dem Mietrecht zu entnehmen.[5]

Eine zusätzliche Leistungsbeschreibung dient im Wesentlichen dazu detaillierte Vereinbarungen wie die Vertragslaufzeit und den Umfang der geschuldeten Leistung, wie z.B. den geschuldeten Speicherplatz, näher zu erfassen. Außerdem können im Streitfall bei der Einordnung der geschuldeten Leistung Nachweise hierüber erbracht werden.

Allgemeiner Hinweis

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Vertragsmuster sind allerdings nicht auf jeden Einzelfall zugeschnitten und können nicht alle komplexen Realitäten erfassen, sodass keine Haftung im Einzelfall übernommen werden kann. Das Vertragsmuster liefert eine grobe Anregung und sollte insbesondere in der spezifischen und sich dynamisch ändernden Rechtsmaterie des IT-Rechts in keinem Fall eine individuelle Beratungund kautelarjuristische Prüfung und Vertragserstellung ersetzen.[6] Dies gilt insbesondere bei dieser Spezialmaterie. Denn es müssen bei den hier umfassten Regelungsgegenständen mehrere Ebenen geprüft werden. Für den Provider handelt es sich um ein Massengeschäft, sodass dieser ein Interesse hat, Sachverhalte und rechtsgeschäftliche Abschlüsse möglichst einheitlich und einfach zu handhaben. Für den Kunden kann ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis im Vordergrund stehen. In der Praxis sollte auch ein Augenmerk gelegt werden auf die Haftung des Host-Providers. Einerseits bestehen mit §§ 7, 10 TMG haftungsrechtliche Aspekte und Privilegien. So können dem Host-Provider keine präventiven Maßnahmen auferlegt werden. Trotzdem kann der Provider ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen konfrontiert und zum Tätigwerden verpflichtet werden. Diese Rechtsfolgenkonstellation macht deutlich, dass im Rahmen der Rechtsgestaltung vertragliche Regelungen so ausgestaltet werden können, dass der Provider bereits im Verdachtsfall tätig werden und Maßnahmen ergreifen kann, was einer präventiven Aufgabenstruktur gleichkommt, auch wenn er dazu nicht verpflichtet ist. Darüber hinaus wird mit Blick auf die technischen...

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