Überblick

Wasser, das vom Nachbargrundstück kommt und Schäden verursacht, birgt selbstredend ein großes Konfliktpotenzial. Zu unterscheiden sind hier wild abfließendes Wasser, das auf einem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt, und Traufwasser, das zunächst als Niederschlagswasser auf ein Gebäude trifft. Nicht in jedem Fall haftet der Eigentümer des Grundstücks, von dem das Wasser stammt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in Bezug auf wild abfließendes Wasser sind als wasserrechtliches Nachbarrecht in § 37 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt.

Eine Befugnis, Traufwasser auf ein Nachbargrundstück abtropfen zu lassen oder abzuleiten, ist bereits durch § 903 BGB ausgeschlossen. Das bundesrechtliche Verbot wird in der Mehrzahl der Bundesländer durch landesrechtliche Vorschriften in den dortigen Nachbarrechtsgesetzen konkretisiert, die vorschreiben, dass bauliche Anlagen so einzurichten sind, dass Traufwasser nicht auf das angrenzende Nachbargrundstück tropft, abgeleitet wird oder sonst übertritt.

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