Die nachbarrechtlichen Vorschriften zum Traufwasser sind nach der Rechtsprechung des BGH Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der betroffenen Grundstücksnachbarn.[1] Deshalb können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der verantwortliche Grundstückseigentümer seine baulichen Anlagen schuldhaft so einrichtet, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

Dabei hat der Geschädigte alle Tatsachen darzutun und zu beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Ihn trifft also die Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die nachbarrechtlichen Traufvorschriften, dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden und für das Verschulden desjenigen, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.[2]

[1] BGH, Urteil v. 13.12.1984, III ZR 20/83, NJW 1985 S. 1774; BGH, Urteil v. 15.7.2011, V ZR 277/10, NJW 2011 S. 294.
[2] BGH, Urteil v. 13.12.1984, III ZR 20/83, NJW 1985 S. 1774; OLG Köln, Urteil v. 9.3.1994, 11 U 204/93, NJW-RR 1995 S. 156 (zur Haftung eines bauaufsichtführenden Architekten bei fehlendem Anschluss eines Regenfallrohres an den Abwasserkanal).

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