Mit dem Begriff der baulichen Anlagen beziehen sich die nachbarrechtlichen Vorschriften zum Traufwasser auf die Begriffsbestimmung in den Landesbauordnungen. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Dazu zählen in erster Linie Gebäude, auf die sich die nachbarrechtliche Vorschrift von Baden-Württemberg beschränkt, aber auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und etwa Campingplätze sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Alle derartige Baulichkeiten sind mit geeigneten Vorkehrungen zur Ableitung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück zu versehen.

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