Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Veränderungsverbote des § 37 Abs. 1 WHG sind zunächst einmal Ordnungswidrigkeiten gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 5 WHG, die nach Abs. 2 dieser Vorschrift mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.

Zivilrechtlich stehen den durch einen Gesetzesverstoß beeinträchtigten Nachbarn Abwehransprüche in Form von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB, soweit ein benachbarter Grundstückseigentümer betroffen ist, und aus § 862 BGB zu, soweit es sich hierbei um einen Nutzungsberechtigten handelt. Bei Verschulden kommen auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB ebenso in Betracht, wie nach § 823 Abs. 2 BGB, weil § 37 Abs. 1 WHG ein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist.[1] Bei fehlendem Verschulden ist auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB denkbar. Denn dieser erfasst auch Grobimmissionen, wie den Übertritt von Wasser von einem Nachbargrundstück.[2]

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