Dem Schutz des Unterliegers dient § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG, wonach der Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil des tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden darf. Das betrifft alle Maßnahmen des Oberliegers, mit denen der natürliche Wasserablauf künstlich verändert wird. Den natürlichen Abfluss des Wassers haben die Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke demgegenüber hinzunehmen.[1]

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