§ 37 WHG findet nach seinen Abs. 1 und 2 nur Anwendung, wenn der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers in irgendeiner Weise verändert wird. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob im konkreten Fall wild abfließendes Wasser betroffen ist.

Darunter ist zunächst entsprechend § 3 Nr. 1 WHG oberirdisches Wasser zu verstehen, das aus Quellen den natürlichen Geländeverhältnissen folgend wild abfließt, also noch kein Wasserbett gebildet hat. Zusätzlich bestimmt § 37 Abs. 4 WHG, dass die Abs. 1 bis 3 auch für wild abfließendes Wasser gelten, das nicht aus Quellen stammt. Zusammenfassend ist wild abfließendes Wasser also wie folgt zu definieren:

 
Hinweis

Definition

Unter wild abfließendem Wasser ist Oberflächenwasser außerhalb eines Gewässerbetts zu verstehen, das entweder aus Quellen stammt oder sich als Niederschlags- oder Schmelzwasser auf dem Boden sammelt und dem Geländeniveau folgend abfließt.

Zum wild abfließenden Wasser in diesem Sinne ist auch Hochwasser zu rechnen, das sein Gewässerbett verlässt und sich über andere Grundstücke ergießt.[1]

 
Wichtig

Natürlicher Wasserkreislauf

Entscheidend ist in jedem Fall, dass es sich um Oberflächenwasser handelt, das tatsächlich wild aus einer Quelle abfließt oder sich zunächst einmal natürlich ansammelt, um dann aufgrund des Gefälles abzufließen. Deshalb wird Wasser, das nicht zum natürlichen Wasserkreislauf zählt, wie etwa das aus geborstenen Leitungen austretende Wasser, ebenso wenig von § 37 WHG erfasst, wie Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Denn Letzteres ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG Abwasser, für das die besonderen Regelungen der §§ 54 bis 61 WHG gelten.[2]

[1] BayObLG, Urteil v. 5.12.1989, 2 Z 189/89, NVwZ-RR 1990 S. 284.

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