Wasserzähler

Der Wasserverbrauch wird mithilfe eines Wasserzählers ermittelt, der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleisten muss. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 AVBWasserV wird der Wasserzähler vom Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt, dem auch dessen Wartung obliegt.

 
Wichtig

Überprüfung des Wasserzählers

Der Anschlussnehmer kann nach § 19 Abs. 1 AVBWasserV jederzeit die Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichstelle oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt wird.[1] Ergibt die Prüfung eine fehlerhafte Verbrauchserfassung, hat das Wasserversorgungsunternehmen nach § 19 Abs. 2 AVBWasserV die Kosten der Überprüfung zu tragen.

[1] Vgl. OLG Saarlouis, Urteil v. 20.1.1994, 1 R 4/92, NJW 1994 S. 2243; OLG Rostock, Urteil v. 29.1.1997, 6 U 312/96, MDR 1997 S. 812.

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