Wichtig

Hohes Haftungsrisiko

Inhaber einer Heizöltankanlage sollten die vorgeschriebenen Kontrollen sehr ernst nehmen und ihre Anlage auch regelmäßig warten lassen. Gelangt nämlich Heizöl durch Leckagen in das Erdreich, in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer, haften sie in vollem Umfang für den Schaden.

Haftung für Sanierungsmaßnahmen

Hier ist in erster Linie an die Haftung für die Sanierung von Boden und Grundwasser nach einem Ölschaden gemäß § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu denken, die durch behördliche Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG durchgesetzt werden kann. Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung im Sinne dieser Vorschriften und einer dadurch bedingten Verunreinigung des Grundwassers ist nach der Rechtsprechung derjenige, der durch sein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen wie etwa durch Missachtung seiner Pflicht zur regelmäßigen Eigenkontrolle seiner Heizöltankanlage die Bodenverunreinigung zu verantworten hat. Auf ein zivil- oder strafrechtliches Verschulden kommt es dabei nach Gerichtsmeinung nicht an.[1]

Wasser­rechtliche Gefährdungshaftung

Außerdem kommt, wenn Heizöl in ein Gewässer gelangt und dadurch einem anderen ein Schaden entsteht, eine Haftung nach § 89 Abs. 2 WHG in Betracht. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht nach dieser Vorschrift knüpft nach der Rechtsprechung allein an die Verfügungsgewalt über die Heizöltankanlage als gefährlicher Anlage an. Auf der Grundlage dieser Vorschrift muss der für einen Ölschaden verantwortliche Tankinhaber nach Auffassung des BGH[2] für folgende Kosten haften, die etwa einem Grundstücksnachbarn entstehen:

  • Kosten für das Abpumpen des verseuchten Grundwassers.
  • Kosten für das Ausbaggern und den Abtransport des kontaminierten Bodens.
  • Kosten für die Reinigung des abgepumpten kontaminierten Grundwassers vor dessen Rückführung in den Wasserkreislauf.

Anlagen­haftung

Schließlich kommt bei Boden- und Gewässerverunreinigungen noch die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung des Tankanlagenbetreibers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz (HPflG) in Betracht. Denn nach Auffassung des BGH fallen Heizöltankanlagen unter den Anlagenbegriff dieser Vorschrift.[3]

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