Gefährdungspotenzial

Das Befüllen (und Entleeren) von Heizöltanks stellt eine außerordentlich gefahrenträchtige Tätigkeit dar, weil das Heizöl über die Schlauchverbindung zum Tankfahrzeug in größerer Menge in Bewegung und das sonst geschlossene Tanksystem geöffnet ist. Außerdem müssen Hausanschlüsse und Kupplungen hergestellt werden, deren sichere Verbindung schon durch geringfügige Störfaktoren beeinträchtigt werden kann. Die Gefahr eines unkontrollierten Ölaustritts ist deshalb beim Befüllen von Heizöltanks sehr viel größer als bei dem mehr oder minder statischen Lagern von Heizöl im erprobten System.

Kontrollpflichten

Demjenigen, der einen Heizöltank zu befüllen hat (Tankwagenfahrer), legt § 2 BVAwS daher die Pflicht auf, diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Außerdem dürfen die zulässigen Belastungsgrenzen der Heizöltankanlage durch zu hohe Fülldrücke nicht überschritten werden.

 
Wichtig

Pflichtenkatalog

Im Einzelnen treffen den Tankwagenfahrer nach der Rechtsprechung des BGH[1] folgende Pflichten:

  • Er hat zunächst zu prüfen, ob der Tank des Kunden die bestellte Ölmenge fassen kann.
  • Er hat zu Beginn des Einfüllvorgangs seine Instrumente am Tankwagen zu überprüfen und sich außerdem vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage des Kunden zu überzeugen.
  • Während des Abfüllvorgangs muss er sich hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist.
  • Schließlich muss er nach Beendigung des Abfüllvorgangs nochmals einen Blick in den Tankraum zur abschließenden Kontrolle werfen.

Für Mängel, die für ihn nicht äußerlich erkennbar sind, kann er dagegen nicht verantwortlich gemacht werden.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82, NJW 1984 S. 233; BGH, Urteil v. 14.6.1993, III ZR 135/92, NJW 1993 S. 2740; BGH, Urteil v. 13.12.1994, VI ZR 283/93, NJW 1995 S. 1150; BGH, Urteil v. 9.12.1997, VI ZR 229/96, MDR 1998 S. 282.

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