Darunter versteht man solche Einrichtungen, durch die das Frischwasser in irgendeiner Weise verbessert wird, also insbesondere Filteranlagen und Entkalkungsgeräte. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage zwingend erforderlich ist, um das Wasser in einen genuss- und gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Es genügt, wenn die Anlage zu einer besseren Wasserqualität führt. Umlagefähig sind die Betriebskosten solcher Anlagen, also die Wartungskosten und die Kosten für die Aufbereitungsstoffe.

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