(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

 

1.

Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder

 

2.

das Grundwasser anzureichern oder

 

3.

das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,

können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

 

(2) In den Wasserschutzgebieten können

 

1.

bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und

 

2.

die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. 2Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.

 

(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.

 

(4) 1Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. 2Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. 3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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