(1) 1Die Gemeinden sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Zweckverbände bilden, wenn eine Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird (Freiverband). 2Sie können gemäß § 84 zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). 3Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung geht auf den Zweckverband über. 4Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. 2Soweit ein Landkreis die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er anstelle dieser Gemeinde zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung verpflichtet.

 

(3) Die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sollen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gemeinsam erfüllt werden, wenn damit Vorteile verbunden sind.

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