(1) 1Für die Anerkennung und den Widerruf von staatlich anerkannten Heilquellen nach § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Wasserbehörde zuständig. 2Vor der Entscheidung sind die zuständige Gesundheitsbehörde und die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.

 

(2) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die §§ 73 bis 76 dieses Gesetzes entsprechend.

 

(3) 1Die aufgrund bisherigen Rechts geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. 2Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. 3Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.

 

(4) Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften über den Heilquellenschutz nicht anzuwenden.

[1] (zu § 53 WHG)

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