(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.

 

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt wurde, verpflichtet, dem Betreiber nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.

 

(3) 1Auf Antrag des Betreibers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss; andernfalls wird die Genehmigung erteilt. 2Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Betreiber.

 

(4) Für Stauanlagen, die vor dem 8. September 1993 errichtet worden sind und deren wasserrechtliche Zulassung nicht nachgewiesen worden ist und für die die Eigentümer oder Nutznießer bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis) nicht bei der Wasserbehörde beantragt hatten, führt die Wasserbehörde das Verfahren von Amts wegen durch.

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