(1) 1Für jede Flussgebietseinheit, an der das Land Sachsen-Anhalt Anteile hat, erstellt das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. 2Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern sowie bei der Flussgebietseinheit Eibe, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. 3Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 4Das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden ist auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. 5Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln; bestehende Regelungen und gemeinsame Einrichtungen können einbezogen werden.

 

(2) Die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich.

 

(3) Zuständige Behörde im Vollzug des § 83 Abs. 4 und des § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

[1] (zu den §§ 82, 83 und 85 WHG)

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