(1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG entfällt, wenn der Ausbau

 

1.

die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können,

 

2.

Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

 

(2) 1Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. 2Die §§ 68 bis 71 WHG und die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 3 gelten entsprechend. 3Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 WHG im Falle der gezielten Flutung zu treffen.

 

(3) § 16 Abs. 2 und 3 WHG gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG und Absatz 2 Satz 1.

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