(1) 1Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. 2Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. 3Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. 4Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten 20 Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. 5Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

 

(2) 1An das Ufer schließt sich abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an. 2Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden.

 

(3) 1§ 38 Abs. 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Gewässerrandstreifen weiterhin

 

1.

in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,

 

2.

die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oderwasserwirtschaftlich erforderlich sind, und

 

3.

abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG auch die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

verboten ist. 2§ 38 Abs. 5 WHG findet bei Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie bei Verboten in Folge von Rechtsverordnungen oder Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechende Anwendung.

 

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann

 

1.

durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,

 

2.

durch Rechtsverordnung schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich ist und die Sicherung des Wasserabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind,

 

3.

im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist.

 

(5) Führen Verbote nach Absatz 3 Satz 1 sowie Verbote in Folge von Rechtsverordnungen oder Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 zu einer über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Einschränkung und kann keine Befreiung erteilt werden, ist der Betroffene zu entschädigen.

 

(6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 46 Abs. 4 und 5 zu leisten, sofern keine Befreiung erteilt werden kann.

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