(1) 1Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das förmliche Verwaltungsverfahren. 2§ 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Ergänzend sind anzuwenden
1. |
§ 73 VwVfG mit folgenden Maßgaben:
Bis 31.12.2021:
|
2. |
§ 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
1. |
[3]die Erlaubnis als gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG erteilt werden soll, |
2.[4] [Bis 31.12.2021: 1.] |
die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder |
3.[5] [Bis 31.12.2021: 2.] |
die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind. |
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