(1) Für die Erfassung der Gebiete, die bei Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit überflutet werden, ist anstelle des voraussichtlichen Wiederkehrintervalls von mindestens 200 Jahren nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses eines Hochwassers mit Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in 100 Jahren entspricht.

 

(2) 1Die Gefahrenkarten sind durch die Wasserbehörde durch Einstellung in das Internet und einen Hinweis im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Einstellung und die Fundstelle zu veröffentlichen. 2Ergänzend sind die veröffentlichten Gefahrenkarten bei den Wasserbehörden auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 1 anzugeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge