(1)[2] Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes über Indirekteinleitungen gelten auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen, das Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in ihrer jeweils geltenden Fassung begrenzt sind.

Bis 31.12.2022:

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes über Indirekteinleitungen gelten auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen, das Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287)[3] [Bis 08.10.2021: Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)], in ihrer jeweils geltenden Fassung begrenzt sind.

 

(2) 1Für bestehende Einleitungen nach Abs. 1 und nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die erstmals der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, ist der Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Genehmigungspflicht zu stellen. 2Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt.

 

(3)[4] Durch Rechtsverordnung kann

 

1.

bestimmt werden, dass Einleitungen nach Abs. 1 und Indirekteinleitungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

 

a)

in geringen Mengen,

 

b)

aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder

 

c)

aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,

anstatt einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen,

 

2.

für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, für das in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung im Einzelfall keine Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, eine Anzeigepflicht vorgeschrieben werden.

In der Verordnung nach Satz 1 können

 

1.

Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Prüfung der Anzeige getroffen werden,

 

2.

Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Überwachung der Indirekteinleitungen mit den erforderlichen Abwasseranlagen getroffen werden und

 

3.

für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahme zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen.

Bis 28.11.2022:

(3) 1Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Einleitungen nach Abs. 1 und Indirekteinleitungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

1.

in geringen Mengen,

2.

aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder

3.

aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,

anstatt einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen. 2In der Verordnung nach Satz 1 können

1.

Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Prüfung der Anzeige getroffen werden und

2.

für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahme zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen.

[1] (zu § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.
[4] Abs. 3 geändert durch Gesetz für ein Hessisches Fischereigesetz und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes. Anzuwenden ab 29.11.2022.

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