(1) 1Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung liegt vor, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses ihr vergleichbaren Nutzung dienen, weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, insbesondere keine schädliche Verunreinigung eines Gewässers und keine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu erwarten ist. 2Die Zuführung des Niederschlagswassers zum natürlichen Wasserkreislauf kann im Wege der Versickerung, Verrieselung, ortsnahen direkten Einleitung in ein Gewässer oder Einleitung über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer erfolgen.

 

(2) Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedarf keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

(3) 1Die Beseitigung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer ist dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der entsprechenden Entwässerungsanlagen anzuzeigen. 2Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Wasser- und Bodenverband nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

 

(4) 1Die obere Wasserbehörde legt Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung fest. 2§ 60 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

[1] (Zu § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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