Normenkette

§ 13 Nr. 4 VOB/B

 

Kommentar

Verweist eine vertragliche Regelung auf eine "Gewährleistungsfrist nach VOB/B", so folgt daraus nicht zwingend die Geltung der kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn die Parteien nicht eine andere Frist in vorrangigen Vertragsbedingungen vereinbart haben.

Bauverträge bestehen häufig aus mehreren Klauselwerken. So auch der folgende Vertrag zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Generalunternehmer. Dort gilt folgende Reihenfolge:

- Der Generalunternehmervertrag (GUV)

- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)

- Die VOB/B

Gemäß § 8 Abs. 2 GUV regelt sich die Gewährleistungsfrist nach VOB/B. Dagegen beträgt gem. § 10 AVB die Verjährung für die Werkleistung fünf Jahre gem. BGB.

Gilt nun die zweijährige oder die fünfjährige Gewährleistungsfrist?

Gegen das OLG Düsseldorf spricht sich der BGH hier für die fünfjährige Gewährleistungsfrist aus. Soweit der vorrangige Generalunternehmervertrag hinsichtlich der Gewährleistungsfrist auf die VOB/B verweist, bedeute das noch nicht, dass damit die in § 13 Nr. 4 VOB/B enthaltene Frist von zwei Jahren gelte. Diese Frist stelle nur eine Auffangregelung für den Fall dar, dass die Parteien keine andere Verjährungsfrist vereinbart hätten. Gerade das sei hier in § 10 AVB, der vorrangig vor der VOB/B gelte, geschehen. Folglich habe diese fünfjährige Frist Vorrang vor der nur hilfsweise geltenden Auffangregelung der VOB/B. Die vertragliche Verweisung auf die Frist des § 13 Nr. 4 VOB gelte durchaus als Bestätigung dieses Ergebnisses.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 21.03.1991, VII ZR 110/90= BauR 1991, 458)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen: Baumängel

Anmerkung:

Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter "Gewährleistungsfrist nach VOB/B" eine Frist von zwei Jahren. Von dieser Frist mögen die Parteien bei Vertragsschluss vielleicht sogar ausgegangen sein. Andererseits haben sie Rangregelungen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen geschaffen und müssen sich dann auch an der von ihnen gewollten Regelungstechnik festhalten lassen.

Es bestätigt sich einmal mehr, dass mit der Zahl und dem Umfang der Vertragsbestandteile auch die Zahl der Unsicherheiten und Rechtsrisiken wächst.

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