Zu den Kosten des Fernwarmwassers gehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers (Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen. Diese Kosten müssen nach § 8 Abs. 1 HeizkostenV abgerechnet werden (siehe Abschn. 1.1).

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