Für vermietete Eigentumswohnungen gelten keine Besonderheiten.

Zwar können die Wohnungseigentümer eine Umstellung auf die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser beschließen, ohne § 556c BGB zu beachten. Ebenso sind die Wohnungseigentümer nicht an die WärmeLV gebunden.

 
Achtung

WEG-Beschluss ist nicht umsetzbar

Jedoch können solche Beschlüsse im Mietverhältnis nicht umgesetzt werden.

Das kann dazu führen, dass ein von § 556c BGB abweichender Beschluss gegen § 21 Abs. 4 WEG, nämlich eine ordnungsgemäße Verwaltung, verstößt.

 
Wichtig

Der WEG-Beschluss sollte § 556c BGB entsprechen

Wenn Ihr Verwalter und/oder die Miteigentümer diese Vorschrift nicht kennen, wirken Sie auf einen entsprechenden Beschluss hin, um die o. g. Probleme entweder mit Ihrem Mieter oder innerhalb der WEG zu vermeiden.

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