(1) 1Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 8 VStG stimmen inhaltlich mit den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG überein. 2Es ist deshalb die hinsichtlich der Befreiung zur Körperschaftsteuer getroffene Feststellung zu übernehmen.

 

(2) Unterhält der Berufsverband einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, ist der Berufsverband nur mit diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vermögensteuerpflichtig, vgl. Abschnitt 35.

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