(1) Die in § 1 VStG genannten natürlichen Personen und Körperschaften sind unbeschränkt vermögensteuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.

 

(2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 Abs. 2 BewG genannten Art, das auf das Inland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets entfällt.

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