(1) 1Posten in der Steuerbilanz, bei denen es sich im weitesten Sinne um Eigenkapital handelt, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens außer Ansatz. 2Das Sonderverlustkonto, das Kapitalentwertungskonto und das Beteiligungsentwertungskonto gehören deshalb nicht zum Betriebsvermögen.

 

(2) Die Gegenposten zur vorläufigen Gewinnrücklage, und zwar

 

1.

der nicht entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert,

 

2.

die Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

 

3.

Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, die mit künftigen Investitionen verbunden sind,

werden nach § 50 Abs. 2 D-Markbilanzgesetz (DMBilG) bereits in der Steuerbilanz nicht angesetzt.

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