(1) 1Ansprüche, die vertraglich festgelegt sind und nur der Höhe nach vom Geschäftsergebnis abhängen, sind als Forderung anzusetzen, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist. 2Das gilt auch dann, wenn die Höhe des Anspruchs am Stichtag noch nicht endgültig feststeht, etwa weil der dafür maßgebende Gewinn oder Umsatz des Geschäftsjahrs noch ermittelt werden muß (BFH-Urteil vom 26. 6. 1970, BStBl II S. 735). 3In Betracht kommen u. a. Gewinnansprüche (Tantiemen, Dividenden) und Ansprüche auf Waren- oder Kaufpreisrückvergütungen.

 

(2) 1Ansprüche, deren Höhe von dem Ergebnis des Geschäftsjahrs abhängen, sind aufschiebend bedingt, wenn ihre Gewährung im freien Ermessen des Unternehmens liegt und der Beschluß über die Gewährung erst nach dem Stichtag gefaßt wird. 2Aufschiebend bedingte Ansprüche sind nach § 4 BewG nicht zu erfassen, vgl. Abschnitt 2.

 

(3) 1Ein Aufgeld (Agio) ist neben dem Nennbetrag der Kapitalforderung anzusetzen. 2Ein bei der Auszahlung eines Darlehens einbehaltenes Abgeld (Disagio) ist regelmäßig als laufzeitabhängige Zinsvorauszahlung anzusehen. 3Es ist anzusetzen, soweit es am Stichtag durch die bisherige Kapitalnutzung noch nicht verbraucht ist.

 

(4) 1Gemischte Kontokorrentkonten sind entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 10. 11. 1993 (BStBl I S. 930) aufzuteilen. 2Der nicht betriebliche Teil des Haben-Saldos gehört zum sonstigen Vermögen.

[1] Wegen des Ansatzes des Disagios und des Agios vgl. gleichlautende Ländererlasse vom 25. 6. 1991 (BStBl I S. 701).

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