(1) Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

 

(2) 1Besondere Umstände, die eine Bewertung unter dem Nennwert rechtfertigen, liegen vor,

 

1.

wenn die Kapitalforderungen oder Schulden unverzinslich sind (vgl. Abschnitt 18 Abs. 1);

 

2.

wenn die Kapitalforderungen oder Schulden niedrig verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 18 Abs. 3);

 

3.

wenn zweifelhaft ist, ob eine Kapitalforderung in vollem Umfang durchsetzbar ist (vgl. Absatz 4).

2Der Umstand, daß bei der Auszahlung von Tantiemeforderungen Lohnsteuer und Kirchensteuer oder daß bei der Auszahlung von Dividendenforderungen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, ist kein besonderer Umstand, der eine Bewertung der Forderung unter dem Nennwert rechtfertigt (BFH-Urteile vom 15. 12. 1967, BStBl 1968 II S. 338 und 340, sowie vom 16. 3. 1984, BStBl II S. 539).

 

(3) 1Eine Bewertung über dem Nennwert ist gerechtfertigt, wenn eine Kapitalforderung oder Schuld hoch verzinst und von seiten des Schuldners für längere Zeit unkündbar ist (vgl. Abschnitt 18 Abs. 5). 2Wegen der Bewertung der typischen stillen Beteiligung vgl. Abschnitt 61; wegen des Abzugs beim Schuldner vgl. Abschnitt 42 Abs. 6.

 

(4) 1Uneinbringliche Kapitalforderungen bleiben außer Ansatz. 2Ist zweifelhaft, ob oder inwieweit eine Kapitalforderung durchsetzbar ist, kann sie dem Grad der Zweifelhaftigkeit entsprechend mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen sein. 3Das gilt insbesondere beim Ansatz verjährter Kapitalforderungen (BFH-Urteil vom 2. 3. 1971, BStBl II S. 533). 4Schwierigkeiten in der Beurteilung der Rechtslage sind kein besonderer Umstand, der einen Abschlag rechtfertigt.

 

(5) Kapitalforderungen und Schulden, die auf eine fremde Währung lauten, sind mit dem am Stichtag maßgebenden Umrechnungskurs zu bewerten.

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