(1) 1Ist die Kapitalgesellschaft ein Organ, ist bei der Ermittlung des gemeinen Werts ihrer Anteile das Geschäftsergebnis als eigener Betriebsgewinn anzusehen und für den Ertragshundertsatz maßgebend (BFH-Urteil vom 29. 3. 1963, BStBl III S. 324). 2Die bei der Organgesellschaft zu berücksichtigenden Gewinne sind zu korrigieren, wenn ihre Höhe wesentlich durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflußt worden ist, die ohne die Ergebnisabführungsverpflichtung keinen Bestand gehabt hätten (BFH-Urteil vom 31. 7. 1985, BStBl II S. 653). 3Fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nicht abzuziehen (BFH-Urteil vom 2. 10. 1985, BStBl 1986 II S. 47).

4Wird jedoch die auf das Betriebsergebnis der Organgesellschaft entfallende Körperschaft- und Gewerbesteuer aufgrund einer Umlagevereinbarung der Organgesellschaft in Rechnung gestellt, mindern die auf die nichtabziehbaren Ausgaben entfallende Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer das Betriebsergebnis der Organgesellschaft.

 

(2) 1Ist für Anteile an der Organgesellschaft, die sich im Besitz anderer Gesellschafter befinden, eine Dividende in bestimmter Höhe garantiert, ist bei Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Jahresertrag um die garantierte Bruttodividende (Bardividende zuzüglich Steuergutschrift) zu kürzen. 2In diesen Fällen ist Abschnitt 14 entsprechend anzuwenden.

Beispiel:

Nennkapital der Organgesellschaft   15 000 000 DM  
Beteiligung des Organträgers   7 600 000 DM = 50,66 v. H.
garantierte Bruttodividende      
10 v. H. von   7 400 000 DM = 740 000 DM
Jahresertrag   1 500 000 DM  
garantierte      
Bruttodividende   – 740 000 DM  
    760 000 DM  
Ertragshundertsatz

760 000 DM

7 600 000 DM
= 10 v. H.

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