(1) Für die Steuerermäßigung ist Voraussetzung, daß in der ausländischen Betriebsstätte eine aktive Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG ausgeübt wird; wegen der Einzelheiten vgl. Tz. 8 des BdF-Erlasses vom 11. 7. 1974, BStBl I S. 442.

 

(2) 1Soweit die ausländische Betriebsstätte dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung weiter voraus, daß sie das Bundesministerium für Verkehr für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. 2Diese Unbedenklichkeitserklärung ist mit dem Ermäßigungsantrag vorzulegen.

 

(3) 1Bei der Steuerermäßigung ist von dem Wert des Auslandsvermögens auszugehen, der sich nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten ergibt. 2Der danach verbleibende Wert ist um die darauf entfallende anteilige Vergünstigung nach § 117 a BewG zu kürzen, soweit das Auslandsvermögen zu einem inländischen Betriebsvermögen gehört, für das ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt wird und das insgesamt positiv ist. 3Zur Berechnung der Steuerermäßigung wird die sich ergebende Vermögensteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum Gesamtvermögen aufgeteilt. 4Ist für Auslandsvermögen die Steuer nach § 12 Abs. 1 VStG ermäßigt worden, kann eine dafür erhobene ausländische Vermögensteuer nicht mehr nach § 11 VStG auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden.

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