Leitsatz

Vorzeitige Abberufung eines Verwalters wegen Beleidigung des Beiratsvorsitzenden

 

Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

  1. Legt der Verwalter der Einladung zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt seiner Abberufung aus wichtigem Grund ein Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten an ihn bei, in dem der Verwaltungsbeiratsvorsitzende als "klassisch psychologischer Fall" bezeichnet wird, kann dies geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat zu zerstören und zu einer vorzeitigen Abberufung berechtigen.
  2. Die Abberufung beinhaltet i.d.R. jedenfalls dann, wenn sie auf einen wichtigen Grund gestützt wird, zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags (BayObLG v. 27.11.1998, 2Z BR 150/98, NZM 1999, 283; BGH v. 20.6.2002, V ZB 39/01, NZM 2002, 788). Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses nicht nur zwischen dem Verwalter und der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, sondern auch nur einzelnen oder auch nur einer Gruppe von Wohnungseigentümern, insbesondere des Verwaltungsbeirats vorliegt (vgl. auch BayObLG v. 21.10.1999, 2Z BR 97/99, NZM 2000, 510).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004, 2Z BR 240/03, ZMR 12/2004, 923

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