Der Kommentar "Entmieten durch Vergasen" überschreitet nach Auffassung des LG München I auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten der beklagten Mieter in Betracht zu ziehenden Umstände die Unzumutbarkeitsgrenze. Bei dessen Auslegung nach dem objektiven Verständnishorizont eines durchschnittlich verständigen und gebildeten Lesers sticht der Bezug zur NS-Herrschaft ohne Zweifel heraus. Dabei kann das Internet ein Medium sein, das die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer solchen Äußerung noch verstärkt, wobei nach der Rechtsprechung des BVerfG auch hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist. Vorliegend wurde der streitgegenständliche Kommentar in einer öffentlich zugänglichen Gruppe mit der offiziellen Bezeichnung "Münchner Mieter*innenstammtisch" eingestellt und hat damit eine nicht von vornherein beschränkte Reichweite. Soweit man den Leserkreis einerseits dahingehend eingrenzen möchte, dass üblicherweise nur die Mitglieder der Gruppe von dem Kommentar Kenntnis erlangen, so ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beitrag in Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz in dem Anwesen erfolgt ist und damit eine unkontrollierte Verbreitung im Internet erfahren kann. Zudem ist bei der konkreten Gruppe zu berücksichtigen, dass die Mitglieder typischerweise eher zugunsten der Interessen und Standpunkte der Mieterseite eingestellt sind. Die Gruppe verfolgt insoweit ein legitimes Ziel, nämlich u. a. auf die steigenden Mietpreise aufmerksam zu machen und Abhilfe zu erreichen. Das Thema "steigende Mietpreise" steht auch im Fokus der Medien und der Politik. Daher ist davon auszugehen, dass ein Kommentar wie der streitgegenständliche eine faire Auseinandersetzung mit der Mieterseite nicht begünstigt, sondern eher zu einer Aufstachelung zu Lasten der Vermieterseite, im konkreten Fall der klagenden Vermieterin bzw. zu einer Verfestigung der gegen die Vermieterin gerichteten Stimmungslage führen wird.

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