Die professionelle Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Mandats erfordert Kenntnisse im Bereich des Versicherungsrechts, insbesondere in den Sparten Kraftfahrtversicherung und Rechtsschutzversicherung.

Es gehört zu den elementaren anwaltlichen Beratungspflichten, den Mandanten bereits bei Übernahme des Mandats darüber zu beraten, ob es sinnvoll oder erforderlich ist, die eigene Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen, insbesondere bei Bußgeldsachen, wird die Erteilung eines Mandats davon abhängig gemacht, ob und inwieweit die Rechtsschutzversicherung die entstehenden Kosten übernimmt.

Im 4. Band der Reihe "Das verkehrsrechtliche Mandat" werden alle versicherungsrechtlichen Probleme behandelt, die bei der Unfallregulierung auftreten können:

Behandelt wird u.a. die Fahrerschutzversicherung, die weitgehend unbekannt ist und erstmalig in den Musterbedingungen der AKB 2015 behandelt wird. Diese Fahrerschutzversicherung ermöglicht es dem verletzten Fahrer eines selbst verschuldeten Unfalls, Schadenersatzansprüche gegenüber seinem eigenen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, wie dies gegenüber dem Unfallgegner möglich ist. Diese Sparte hat insbesondere Bedeutung bei Mithaftungsquoten.

Auch die Unfallversicherung spielt bei der Unfallregulierung eine große Rolle, zumal viele Versicherungsnehmer gar nicht daran denken, dass sie über eine Kreditkarte oder eine Vereinsmitgliedschaft ohnehin Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung genießen. Die Fahrzeug-Unfallversicherung (Insassen-Unfallversicherung) ist ggf. auch neben einer privaten Unfallversicherung eintrittspflichtig, da es sich bei der Unfallversicherung um eine Summenversicherung handelt, bei der die jeweiligen Leistungen nicht verrechnet werden. Die Leistungen der Unfallversicherung können daher auf die Schadenersatzleistungen nicht angerechnet werden.

Seit der 2. Auflage 2010 ist eine Vielzahl von Entscheidungen zur Kraftfahrzeugversicherung ergangen, in denen das reformierte VVG 2008 Berücksichtigung gefunden hat. Im Vordergrund steht die Quotenbildung bei grober Fahrlässigkeit. Hier hat das VVG seinen Praxistest glänzend bestanden. Die vermeintliche Befürchtung einiger Versicherer, dass durch die Quotenbildung mit einem höheren Prozessaufkommen zu rechnen sei, hat sich nicht bestätigt. Im Gegenteil, viele Versicherungsnehmer sind bereit, bei grober Fahrlässigkeit eine Quote zu akzeptieren, während nach altem Recht oft nicht verständlich war, dass der Versicherer - ebenso wie bei Vorsatz - keinerlei Leistung zu erbringen hatte.

Zwischenzeitlich hat auch der BGH die Rechtsfrage entschieden, ob bei der Quotenbildung bei grober Fahrlässigkeit auch eine "Nullquote" in Betracht kommt. Insbesondere bei absoluter Fahruntüchtigkeit durch Alkoholgenuss bleibt der Versicherer auch weiterhin leistungsfrei.

Die Rechtsprechung zur Leistungsfreiheit bei Unfallflucht ist vom BGH und Instanzgerichten dahingehend relativiert worden, dass nunmehr bei Unfallflucht auch der Kausalitätsgegenbeweis zulässig ist. Dieser Kausalitätsgegenbeweis ist auch bei grob fahrlässiger oder sogar vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung zulässig. Das Kausalitätserfordernis entfällt lediglich bei Arglist, so dass die Versicherer in den meisten Fällen der Obliegenheitsverletzung sich auf Arglist berufen.

Die Rechtsprechung zur Fahrzeugversicherung orientiert sich auch weiterhin an der Rechtsprechung zur Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherers bei der Unfallregulierung. Zwischenzeitlich hat der BGH entschieden, dass auch bei der fiktiven Schadenabrechnung nicht immer die hohen Werkstattlöhne einer Vertragswerkstatt des Herstellerwerks geltend gemacht werden können. Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann im Regelfall der Versicherungsnehmer auf eine Vergleichswerkstatt mit niedrigeren Löhnen verwiesen werden, wenn diese Werkstatt den gleichen Qualitätsstandard aufweist wie eine markengebundene Werkstatt.

In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer oft den Verstoßzeitpunkt bestimmen. Beim Wandlungsbegehren wegen eines fehlerhaften Kraftfahrzeugs kommt es daher nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, vielmehr auf die Weigerung des Verkäufers, dem Wandlungsbegehren stattzugeben.

Auch zu den Kosten bei einem außergerichtlichen Vergleich hat der BGH seine Rechtsprechung relativiert: Wenn ein Versicherungsnehmer mit seinem Wandlungsbegehren durchdringt, kann er nicht generell darauf verwiesen werden, die ihm entstandenen Kosten beim Verkäufer geltend zu machen.

Der Deckungsumfang und die Deckungseinschränkungen in der Fahrzeug-Unfallversicherung und der Allgemeinen Unfallversicherung sind im Wesentlichen identisch, so dass in diesem Werk beide Sparten einheitlich behandelt werden. Die Fahrzeug- Unfallversicherung (Insassen-Unfallversicherung) ist nicht empfehlenswert, da Versicherungsschutz nur für fahrzeugbezogene Unfälle besteht. Sinnvoller ist daher eine Allgemeine Unfallversicherung, die sämtliche Unfäl...

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